Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
Stand: 01.01.2022
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308 c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 01.09.2022 – 5a K 1073/21Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 303a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2626)
BGBl. 2018 I S. 2626
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